Antrag 11
Aktualisierung der Richtlinie 2011/92/EU zur Aufnahme der 5G-Einführung und aller Telekommunikationsprojekte in Anhang 1, um sicherzustellen, dass solche Projekte einer Umweltprüfung oder einem Screening unterzogen werden, wie in der Richtlinie vorgeschrieben.
Ausführliche Erklärung
In der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme heißt es: "Für alle Pläne und Programme ..., die für ... die Telekommunikation ausgearbeitet werden, ist eine Umweltprüfung durchzuführen."
Daher muss die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten aktualisiert werden und die gesamte Telekommunikation einschließlich 5G einschließen.
Das Rechtsgutachten zu 5G und die Schlussfolgerungen des dänischen Rechtsanwalts Christian F. Jensen verweisen auf einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse: "Der Aufbau und die Aktivierung eines 5G-Netzes - wie es derzeit beschrieben wird - verstößt gegen geltendes Menschen- und Umweltrecht, das in der Europäischen Menschenrechtskonvention, der UN-Kinderrechtskonvention, den EU-Verordnungen und den Berner und Bonner Konventionen zum Schutz natürlicher Lebensräume und wandernder Arten verankert ist."
Der spanische Ombudsmann hat entschieden, dass der spanische nationale 5G-Aktionsplan Umweltaspekte nicht berücksichtigt hat. Der Ombudsmann hat nach der Beschwerde von AVAATE zum 5G-Implementierungsplan Stellung genommen und ist zu einem eindeutigen Ergebnis gekommen: Die Einführung der 5G-Technologie in Spanien wurde von den Behörden nicht zuvor einer Umweltprüfung unterzogen.
In der vom Ombudsmann Francisco Fernández Marugán unterzeichneten Entscheidung wird hervorgehoben, dass das Ministerium durch seinen Staatssekretär verschiedene Artikel des Gesetzes 21/2013 über die Umweltprüfung ignoriert und es vermieden hat, den Entwurf des 5G-Plans und die Entwürfe der 5G-Pilotprojekte der entsprechenden Umweltbehörde vorzulegen. Wie der Ombudsmann feststellt, werden die durchgeführten Pilotprojekte ein Frequenzband nutzen, für das noch keine sicheren Expositionsgrenzwerte festgelegt wurden, was dem Vorsorgeprinzip völlig zuwiderläuft.
Einführung von 5G basiert auf illegaler Kompetenzverteilung
Die EU hat jedoch die technischen Bedingungen für die Einführung von 5G drastisch verändert, indem sie den Mitgliedstaaten die Zuständigkeit entzogen und verschiedene technische Geräte gemäß der Verordnung 2020/1070 für genehmigungsfrei erklärt hat. Auf diese Weise werden lokale Umweltgesetze außer Kraft gesetzt und die Industrie kann jede Art von Gerät aufstellen, egal wie umweltschädlich es ist.
Diese Strategie hat es ermöglicht, 5G-Netze in Europa ohne vorherige Gesundheits- und Umweltverträglichkeitsprüfungen aufzubauen, und da die Umsetzung dieser Strategie verbindlich vorgeschrieben wurde, hatten die Mitgliedstaaten in diesem Bereich kein Mitspracherecht mehr. Während die verschiedenen Aktivitäten der Umwelt in der Regel lokalen Folgenabschätzungen unterliegen, ist die Belastung der Umwelt durch Strahlung, einschließlich der gefährlichen HF-EMF-Strahlung, und die Auswirkungen der Digitalisierung davon ausgenommen. Daher können die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung zum Schutz der Öffentlichkeit vor einer solchen Exposition nicht nachkommen, obwohl sie nach nationalem Recht verpflichtet sind, eine gesunde und sichere Umwelt für die dort lebenden Menschen zu gewährleisten.
Der Aufbau von 5G-Infrastrukturen ist nicht nur eine Frage der neuen Technologie, sondern betrifft auch die Umwelt und die öffentliche Gesundheit. Die EU hat in diesen Bereichen eine geteilte Zuständigkeit und kann daher nicht über ihre eigenen Zuständigkeiten hinausgehen und die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten wie oben beschrieben abschaffen.
Wir schlagen vor, dass die ursprünglich den Mitgliedstaaten übertragene Zuständigkeit für die Bewertung der Umweltauswirkungen der Freisetzung von HF-EMF in die Umwelt wiederhergestellt werden sollte, so dass sie unter nationales Recht fällt und einer vorherigen Folgenabschätzung durch eine nationale Behörde unterzogen werden kann.
Daher sollten die Richtlinie 2018/1972 und die Verordnung 2020/1070 abgeschafft oder in eine Empfehlung umgewandelt werden.
Die rechtlichen Argumente für unseren Vorschlag sind:
Artikel 3 des TEU (Vertrag der Europäischen Union) "Die Union errichtet einen Binnenmarkt. Sie wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin. Sie fördert den wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt".
Artikel 35 der CFR (in Deutsch: Charta der Grundrechte der EU 2012/C 326/02), Gesundheitsfürsorge: "Jede Person hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Behandlung unter den in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehenen Bedingungen. Bei der Festlegung und Durchführung aller Politiken und Maßnahmen der Union wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt."
Artikel 37 des CFR (ich habe mal verlinkt, damit Erklärg. da ist. Im Englischen ist keine Verlinkung vorhanden, Kathi) (in Deutsch: Charta der Grundrechte der EU 2012/C 326/02), Umweltschutz: "Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die Politiken der Union einbezogen und gemäß dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden."