Antrag 16
Nehmen Sie die Überwachung aller biologisch schädlichen Parameter von hochfrequenten elektromagnetischen Feldern (HF EMF) auf in Umweltüberwachungsprogramme, die Biodiversitätsstrategie 2030, die EU-Ziele zur Wiederherstellung der Natur, die Habitat- und Vogelschutzrichtlinien sowie in Natura 2000.
Ausführliche Erklärung
Hunderte von wissenschaftlichen Studien mit Peer-Review, die von der Industrie unabhängig sind, weisen darauf hin, dass verschiedene HF-EMF-Parameter biologische Auswirkungen bei Strahlungsniveaus unterhalb der derzeitigen Grenzwerte verursachen. Das Strahlungsniveau wird mit der Einführung von 5G ansteigen (siehe Planetary electromagnetic pollution: it is time to assess its impact (in Deutsch: Argumente für die Akzeptanz von RF EMF als potentieller Schadstoff), veröffentlicht in www.thelancet.com).
Das Rechtsgutachten zu 5G von Rechtsanwalt Christian F. Jensen kommt zu dem Schluss, dass die 5G-Einführung gegen die geltenden Umweltgesetze (Habitat- und Vogelschutzrichtlinie) in den EU-Verordnungen und die Berner Konvention und Bonner Konvention zum Schutz natürlicher Lebensräume und wandernder Arten verstoßen wird.
Die Artenvielfalt nimmt ab. Der Rückgang der Gesamtbiomasse von Fluginsekten in Schutzgebieten um mehr als 75 % innerhalb von 27 Jahren muss auf andere als die bereits gemessenen Schadstoffe zurückzuführen sein. *1
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) hat eine Stellungnahme mit dem Titel "Sichere 5G-Einführung - EU-Toolbox" veröffentlicht. In den Ziffern 1.4 und 4.3 heißt es:
"... Der EWSA fordert die Kommission auf, die Fortschritte bei der Einführung und tatsächlichen Nutzung von 5G streng zu überwachen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, den Prozess weiter zu beschleunigen und eine verantwortungsvolle Umsetzung zu gewährleisten, bei der alle Sicherheitsaspekte berücksichtigt werden, einschließlich derjenigen, die sich auf die Auswirkungen der 5G-Technologie auf die öffentliche Gesundheit und lebende Ökosysteme, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen, die Auswirkungen auf den Wettbewerb, die allgemeine und berufliche Bildung sowie die Gewährleistung der Achtung der Grundrechte beziehen."
Rechtliches Argument für unseren Vorschlag:
– Artikel 3 (3) des TEU (Vertrag der Europäischen Union): "Die Union errichtet einen Binnenmarkt. Sie wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin. Sie fördert den wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt."
– Artikel 21 (f) des TEU (Vertrag der Europäischen Union): "Sie trägt zur Entwicklung internationaler Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der globalen natürlichen Ressourcen bei, um eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten."
– Artikel 13 des TFEU (in Deutsch: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union): Diese Bestimmung ist in zweierlei Hinsicht wichtig:
* Sie erkennt Tiere als "fühlende Wesen" an.
* Sie verpflichtet die Union und ihre Mitgliedstaaten, bei der Festlegung (Punkt i) und Durchführung der Politik der Union (Punkt ii) in bestimmten Schlüsselbereichen "den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung zu tragen".
– Gemäß Artikel 191 TFEU (in Deutsch: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) soll die Politik der Union zur Erhaltung und zum Schutz der Umwelt sowie zur Verbesserung ihrer Qualität beitragen und "Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme fördern". Die Politik der Union "beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip."
– Artikel 192 und 193 des TFEU (in Deutsch: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union)
– Artikel 37 des CFR (in Deutsch: Charta der Grundrechte der EU 2012/C 326/02)
Nach alledem muss die Union unverzüglich rechtliche Maßnahmen zum Schutz der Natur und der wild lebenden Tiere in allen EU-Ländern ergreifen. Die Union muss dabei die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten sowie den potenziellen Nutzen und die Kosten des Handelns oder Nichthandelns berücksichtigen.
Fußnoten
1 Hallmann et al, 2017: Mehr als 75 Prozent Rückgang der gesamten Fluginsekten-Biomasse in Schutzgebieten über 27 Jahre; https://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0185809
